Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Unterlagen und Lieferumfang
Alle Lieferanten für Bauleistungen müssen im Besitz einer gültigen Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein. Diese ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Lieferanten-Angebotes. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An ihnen behält sich die GEVA Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht und nur im Rahmen des Auftrages verwendet werden. Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen der Ausführung, die der technischen Verbesserung dienen, ohne den Preis zu erhöhen, sind zulässig. Die Lieferungen entsprechen den zur Zeit der Angebotsabgabe in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Normen.
II. Preis
Hierfür gelten die jeweils getroffenen Vereinbarungen.
III. Zahlung
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der GEVA GmbH gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Das Eigentum an dem Gegenstand der Lieferung geht erst nach Eingang aller Zahlungen auf den Besteller über. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche des Bestellers und die Aufrechnung zu solchen ist nur insoweit zulässig, als die GEVA GmbH derartige Ansprüche anerkannt hat. Aufgrund von der GEVA GmbH anerkannter Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln dürfen Zahlungen nur in einem von der GEVA GmbH anerkannten angemessenen Umfang zurückgehalten werden. Verzögert sich die Erfüllung einer Verpflichtung der GEVA GmbH von der eine Zahlung abhängig ist ohne Verschulden der GEVA GmbH, so ist die Zahlung gleichwohl an dem ursprünglich in Frage kommenden Termin zu leisten. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann die GEVA GmbH die Erfüllung Ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen aufschieben oder eine Frist zur Zahlung setzen und nach deren fruchtlosem Verlauf den Vertrag kündigen. Kündigt die GEVA GmbH, steht der GEVA GmbH eine Vergütung entsprechend Ihrer bisherigen Aufwendungen und Leistungen zu, es sei denn, dass der Besteller den Zahlungsrückstand zu vertreten hat. In diesem Fall steht der GEVA GmbH der Anspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
IV. Lieferzeit
Die Frist für die Lieferung gilt als eingehalten, wenn die Materialien innerhalb der vereinbarten Zeit im Herstellerwerk versandbereit sind und falls von der GEVA GmbH der Versand vom Ort der Herstellung durchzuführen ist, sobald wie möglich dem Transportunternehmen übergeben sind. Die Verbindlichkeit der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen voraus sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Ereignisse, wie zum Beispiel Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes und Betriebsstörungen, verlängern die Lieferzeit angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemachte Erfüllung des noch fälligen Teils des Vertrages einwirken. Falls die Lieferzeit aus Gründen überschritten wird, die GEVA GmbH zu vertreten hat, und dem Besteller aus verspäteter Anlieferung nachweisbar Schaden erwachsen ist, steht dem Besteller unter Ausschluss sonstiger Rechte eine Verzugsentschädigung zu, sofern die Lieferzeit um mehr als sechs Wochen ½ v. H., und zwar im ganzen höchstens 5 v.H. des Wertes desjenigen Lieferteils, der von der Verspätung betroffen ist. Die hiernach zu leistende Entschädigung ist bei der letzten Zahlung zu verrechnen.
V. Gefahrübertragung
Die Gefahr geht bei Lieferungen mit oder ohne Montage mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus einem von der GEVA GmbH nicht zu vertretenden Grund verzögertt, geht die Gefahr mit der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über die GEVA GmbH muss auf Kosten des Bestellers die von diesem gewünschten Versicherungen bewirken.
VI. Internationales Handels- und Liefergeschäft
Es gelten hilfsweise die Auslegungsregeln der Incoterms in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
VII. Montage
Für Lieferungen mit Montage und Inbetriebnahme gelten ergänzend die GEVA Allgemeine Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Anlagenbestandaufnahmen.
VIII. Entgegennahme
Vom Besteller ist ein Liefergegenstand auch dann entgegenzunehmen, wenn dieser einen Mangel aufweist, es sei denn, dass der Mangel eine sachgerechte Benutzung hindert. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers bleiben dadurch unberührt.
IX. Gewährleistung
Für Mängel, die sich aus unsachgemäßer Konstruktion, Unbrauchbarkeit der Werkstoffe oder nicht einwandfreier Ausführung ergeben, haftet die GEVA GmbH, soweit nicht die Leistungsgarantie der nachfolgenden Ziffer in Betracht kommt, nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder Lieferung neuer Teile ab Werk. Etwa ersetzte Teile werden mit dem Auswechseln Eigentum des Lieferers. Diese Haftung ist begrenzt auf Mängel, die binnen 6 Monaten nach erster Inbetriebnahme des Liefergegenstandes auftreten und umgehend vom Besteller gerügt werden. Tritt infolge von Umständen, die GEVA GmbH zu vertreten hat, eine Betriebsunterbrechung ein, so verlängert sich die Frist für die Mängelhaftung für die Anlagenteile, die in dieser Zeit nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Unterbrechung. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet die GEVA GmbH im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch nur bis spätestens 3 Monate nach Ablauf der für letzteren gültigen Gewährleistungszeit.
Für das Nichterreichen garantierter Leistungs- oder Verbrauchszahlen haftet die GEVA GmbH durch kostenlose Nachbesserungsarbeiten, soweit für das Nichterreichen nachweisbar von der GEVA GmbH zu vertretende Mängel ursächlich sind. Lässt die GEVA GmbH eine ihr gesetzte, angemessene Zeit zur Behebung eines Mangels schuldhaft verstreichen, oder führen Nachbesserungsarbeiten nicht zur Beseitigung des Mangels, so kann der Besteller angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
Sollten sich Versand, Montage, Inbetriebnahme, Garantieversuch oder Übernahme der Anlage in die Obhut des Bestellers ohne Schuld der GEVA GmbH verzögern, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Versandbereitschaft der Anlagenteile. Die Gewährleistung der GEVA GmbH gilt nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen und nachweislich auf eine vor dem Gefahrübergang liegende Ursache zurückzuführen sind. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf chemische oder elektrische Einflüsse, natürliche Abnutzung, schlechte Aufstellung, unsachgemäße Instandhaltung durch den Besteller oder Nichteinhaltung der Bedienungsanweisungen zurückgeführt werden können. Zur Vornahme aller der GEVA GmbH notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Ersatzlieferung für fehlerhafte Teile hat der Besteller der GEVA GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die GEVA GmbH von jeglicher Haftung frei. Wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäß oder ohne vorherige Zustimmung der GEVA GmbH Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen, wird die GEVA GmbH von ihrer Haftung frei. Die Feststellung von Mängeln muss die GEVA GmbH unverzüglich schriftlich gemeldet werden, andernfalls keine Rechte aus diesen Mängeln hergeleitet werden können. Erkennt die GEVA GmbH rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus diesen Mängeln geltend zu machen, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge ab in 6 Monaten. Werden von der GEVA GmbH für Arbeiten, die vom Besteller auszuführen sind, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen übergeben oder Angaben gemacht, so haftet die GEVA GmbH für diese Leistungen nur, wenn für sie ein besonderes Honorar vereinbart ist. Ist dies der Fall, so übernimmt die GEVA GmbH keine Haftung dahingehend, dass ihre Leistungen im Rahmen der anerkannten Grundsätze der Technik einwandfrei und nicht mit Fehlern behaftet sind, und dass etwaige vertraglich zugesicherte Leistungs- oder Verbrauchszahlen erreicht werden. Die Haftung beschränkt sich auf die für den Besteller kostenlose Ausführung aller derjenigen Ingenieurdienstleistungen, die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlich sind, die sich binnen 6 Monaten nach erster Inbetriebnahme der Anlage, jedoch spätestens 12 Monate nach Erbringung der betreffenden Leistung herausstellen und umgehend vom Besteller gerügt werden.
X. Unmöglichkeit der Lieferung
Wird die GEVA GmbH die Erfüllung des Vertrages infolge unvorhergesehener Ereignisse gemäß IV ganz oder teilweise endgültig unmöglich, so kann der Besteller bei gänzlicher Unmöglichkeit den Vertrag kündigen, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung des Preises verlangen. Kündigt der Besteller aus einem solchen Grund, so steht die GEVA GmbH eine Vergütung entsprechend ihren bisherigen Aufwendungen und Leistungen zu. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Zahlung des Vertragspreises verpflichtet, und zwar unter Anrechnung dessen, was die GEVA GmbH infolge der Unmöglichkeit an Aufwendungen erspart. Die GEVA GmbH hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn unvorhergesehene Ereignisse gemäß IV. bewirken, dass die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich wird. Der GEVA GmbH steht dann eine Vergütung entsprechend ihren bisherigen Aufwendungen und Leistungen zu.
XI. Steuern, Gebühren, Abgaben
Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Sollte die GEVA GmbH direkt durch die Behörden des Bestellers in Erfüllung dieser Lieferung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so wird die GEVA GmbH vom Besteller schadlos gehalten.
XII. Anlagenbesichtigungen
Soweit nicht nachweislich Geheimhaltungs- oder sonstige wichtige Interessen des Bestellers entgegenstehen, ist GEVA GmbH berechtigt, nach vorheriger Anmeldung die gelieferten Anlagen im Betrieb zu besichtigen, von den Betriebsergebnissen Kenntnis zu nehmen und die Anlagen ihren Interessenten zu zeigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Angehörigen von Konkurrenzunternehmen der GEVA GmbH die Besichtigung der von der GEVA GmbH erstellten Anlagen ohne unsere schriftliche Zustimmung zu gestatten.
XIII. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Karlsruhe. Der GEVA GmbH bleibt vorbehalten, auch dort Klage zu erheben, wo für den Besteller ein Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.
XIV. Übertragbarkeit von Rechten
Besteller und die GEVA GmbH dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen.
XV. Allgemeines
Dem Besteller stehen neben den ihm im Rahmen des Vertrages und dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ausdrücklich gewährten Rechten weitere Rechte aus dem Vertragsverhältnis oder aus vorvertraglichen Beziehungen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden oder sonstigen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht zu. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Nebenabreden und entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von der GEVA GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
Stand November 2006